Gefährdungsbeurteilung
Durch das Arbeitsschutzgesetz §5, der DGUV Vorschrift 1 §3 und zahlreichen staatlichen Verordnungen, ist der Unternehmer verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung (GB) zu erstellen.
Der Unternehmer ist frei in der Gestaltung (Art, Form und Inhalt)! Es gibt hierzu keine Vorgaben. Es wird empfohlen u.a. folgende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen:
- GB-Allgemein gemäß ArbSchG und DGUV Vorschrift 1
- GB-ArbStättV gemäß Arbeitsstättenverordnung
- GB-BetrSichV gemäß Betriebssicherheitsverordnung
- GB-GefStoffV gemäß Gefahrstoffverordnung
- GB-MutterSchG gemäß Mutterschutzgesetz
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Diese „unternehmerische Freiheit“ in die Praxis umzusetzen, ist für viele Unternehmer und Vorgesetzte schwierig.